Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute ab 2013
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Veranlagungsarten für Eheleute auf nur noch vier mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare reduziert. Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 verbleiben:
• Einzelveranlagung mit Grundtarif
• „Sondersplitting” im Trennungsjahr
• „Verwitwetensplitting“
• Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
Ehepartner haben gem. § 26 Abs. 1 EStG ab dem VZ 2013 (§ 52 Abs. 68 Satz 1 EStG) ein Veranlagungswahlrecht zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.
Die gemeinsame Veranlagung ist zulässig, sofern die Ehepartner im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft getrennt gelebt haben. Damit ist also im Jahr der Trennung die gemeinsame Veranlagung noch möglich.
Die Einzelveranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten:
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Neufassung bei übereinstimmendem Antrag der Ehepartner eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen zu; in begründeten Einzelfällen reicht jedoch auch der Antrag des einen Ehepartners, der die Aufwendungen getragenen hat, aus.
Die zumutbare Belastung (§ 33 EStG) wird bei einzeln veranlagten Ehepartner nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehepartner bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehepartner.
Achtung: Künftig wird die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden VZ durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines VZ nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch dann geändert werden, wenn (kumulativ):
• ein die Ehepartner betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, und
• die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und
• die Einkommensteuer der Ehepartner nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehepartner ist hierbei zusammenzurechnen.
Ist bei der Einzelveranlagung also einer der Bescheide bestandskräftig, gibt es keine Möglichkeit mehr für den anderen Ehepartner, eine Zusammenveranlagung durchführen zu lassen.
Hinweise: Die Wahl der Einzelveranlagung von Ehepartner wird nur in Ausnahmefällen von Vorteil sein. Insbesondere wenn die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkünfte haben, wird der Vorteil des Splittingtarifs kaum auszugleichen sein.
Heiratet einer der geschiedenen Ehepartner im Jahr der Trennung erneut und erfüllt er mit dem neuen Ehepartner ebenfalls die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung, so wird das Wahlrecht für die aufgelöste zugunsten der zweiten Ehe verdrängt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehepartner wird trotz Einzelveranlagung nach dem Splittingtarif besteuert (Gnadensplitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG).
Ein Ehepartner kann auch dann verpflichtet sein, dem – der steuerlichen Entlastung des anderen Ehepartner dienenden – Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren VZ zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte.
Ein Ehepartner ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Anderenfalls ist Voraussetzung ist, dass sich der Anspruchsteller dazu verpflichtet, den anderen Ehepartner im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei Einzelveranlagung stünde.