neue Methoden zur Berechnung des Schmerzensgelds und des Haushaltsführungsschadens
Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden. Bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages steht laut OLG Frankfurt/M. der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt:
Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Angemessener sei eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten (Krankenhaus, Reha) und Schadensfolgen ermögliche. Diese neue Berechnungsweise könne durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“. Die neue Berechnungsweise basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde.
OlG Frankfurt/M., Urteil vom 18.10.2018, Az. 22 U 97/16
Quelle:Presseinformation des OLG Frankfurt/M. v. 31.10.2018, Nr. 49/2018