Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2011
Hintergrund: Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen – Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner – ab. In der Praxis bedeutsam ist dies bei getrennlebenden Eheleuten und in Scheidungsfällen. Unterhaltsberechtigt sind oft der geschiedene Ehepartner und Kinder aus der geschiedenen Ehe und Kinder aus neuen Beziehungen. Der Kindesunterhalt hat immer Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem Kinderfreibetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Es ist ein Regelwerk, das u. a. aufzeigt, wie viel Unterhalt geschiedene Eltern ihren Kindern schulden. Nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle – obwohl ohne Gesetzeskraft – berechnen die Gerichte weitgehend die Höhe der Unterhaltszahlung.
Änderungen: Erwerbstätige, die gegenüber unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, können ab 1.1.2011 statt 900 € einen Betrag von 950 € als notwendigen Selbstbehalt für sich beanspruchen. Auch der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern wird um 50 € auf 1.150 € angehoben. Andererseits erhöht sich der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei den Eltern wohnt, von 640 € auf 670 €.
Hinweis: Die komplette neue Düsseldorfer Tabelle 2011 und die Leitlinien zum Unterhalt (Stand 1.9.2010) finden sich auf der Homepage des OLG Düsseldorf. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, wie der Unterhaltsbedarf zu berechnen ist, inwieweit Einkommen und Einnahmen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, wie Zuwendungen Dritter bewertet werden oder welche Kosten bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden können.
Quelle: PM des OLG Düsseldorf v. 30.11.2010
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