Nebenjob muss u.U. zugunsten der Ausweitung der Haupttätigkeit aufgegeben werden, wenn es um Unterhalt geht
Bei geringen Einkünften aus Nebenbeschäftigung ist auch bei insgesamt vollzeitiger Tätigkeit die Erwerbsobliegenheit nicht immer erfüllt
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009, Az. 10 UF 175/08