Nachweis der Behinderung, bei einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 20
Den Nachweis einer Behinderung muss der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).
BMF, Schreiben v. 1.3.2021, IV C 8 – S 2286/19/10002:006