Nachtarbeitszuschlag auf Grundlage gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG i.V.m. § 1 MiLoG. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.
BAG, Urteil vom 20.9.2017 – 10 AZR 171/16 – Pressemitteilung des BAg v. 20.9.2017 Nr. 40/17
Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Damit beträgt der Mindestlohn auch im Jahr 2018 8,84 Euro.