Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn das Kind der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten eines dieser drei Zeugen ist (§ 2250 Abs. 3 BGB).
OLG Köln, Beschluss vom 5.7.2017 – 2 Wx 86/17
Siehe auch:
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.3.3017, I-3 Wx 269/16: Zu den Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines Nottestaments („Drei-Zeugen-Testament“), insbesondere einer objektiv vorliegenden oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehenden nahen Gefahr des Todes im Sinne des § 2250 BGB.
OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 – 15 W 587/16: Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.