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Musterverfahren | Aufwand für Erststudium als Werbungskosten (BdSt)

Archiv 2007 - 2014

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem FG Münster. Dabei soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden können (FG Münster – 11 K 4489/09 F).

Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und können auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. Während des Studiums hatte die Klägerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.

Der BdSt hatte bereits im vergangenen Jahr zwei Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten unterstützt. Mit Urteil vom 18.6.2009 (VI R 14/07) hat der BFH dem BdSt Recht gegeben und festgestellt, dass die Kosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind. Zudem hatte der BdSt ein Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung für Aufwendungen eines typischen Erststudiums unterstützt (FG Niedersachsen, Urteil v. 26.11.2009 – 1K 405/05). Aufgrund des Sachverhaltes konnte dieses Verfahren jedoch nicht zur Klärung der Rechtsfrage beitragen. Daher unterstützt der BdSt nun erneut ein Klageverfahren.

Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten daher die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. Zunächst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerzahler, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das vorgenannte Musterverfahren beim FG Münster verwiesen werden.

Für einige Studenten könnte aber auch die Devise „Abwarten und Tee“ trinken lohnen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, weil er zum Beispiel gar keine eigenen Einnahmen erzielt, kann seine Steuererklärung für die Studienjahre auch noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr abgeben und dann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Vielleicht ist bis dahin die Rechtsfrage geklärt.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

24. Februar 2010/von Ulrike Fuldner
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