„Münzgeldklausel“ in Banken-AGB ist unwirksam
Bank darf für die Einzahlung von Münzgeld keine Gebühr von 7,50 Euro verlangen. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung der Bank zurück und entschied, dass die „Münzgeldklausel“ unwirksam ist. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Die angefochtene Klausel weicht laut OLG von der gesetzlichen Regelung des § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB ab. Zwar regelt die Klausel mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung darf die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Jedoch erfasste die Klausel auch den Fall, dass der Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Damit enthält die Klausel eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher (§ 13 BGB) verpflichtet werde, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.6.2018, 17 U 147/17 –