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Mieter erhält grundsätzlich Schadenersatz nach unberechtigter Eigenbdarfskündigung

Fachinfos, Mietrecht

1. Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt, hat er – zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – den Mieter auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen.  Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn die Parteien in ei-nem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren.

2. Der ersatzfähige (Kündigungsfolge-)Schaden eines Mieters nach einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter umfasst nicht die zum Zwecke des Eigentumserwerbs einer Wohnung angefallenen Maklerkosten.

BGH, Urteil v. 9.1.2020, VIII ZR 238/18

30. Januar 2021/von Ulrike Fuldner
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