Anteilige Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC sind laut FG Düsseldorf v, 6.2.2012, 7 K 87/11 keine abzugsfähigen Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG. Aufwendungen für die eigene Wohnung können bei der Einkommensteuer grds. nicht abgezogen werden, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt. Allein die Tatsache, dass der Kläger in der Wohnung über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügte, dessen Aufwendungen unter Beachtung der Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abzugsfähig sind, führt jedenfalls nicht dazu, dass auch andere Räume anteilig als beruflich genutzt gelten. Auch die anteiligen Mietaufwendungen, die auf die „Arbeitsecke“ des Klägers entfallen, sind keine Betriebsausgaben.
Das Gericht hat die Revision wegen der unterschiedlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 10/12 anhängig.