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Meisterbonus mindert nicht geltend gemachte ­Werbungskosten/Betriebsausgaben

Fachinfos, Steuerrecht

Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des FG München v. 30.5.2016 – 15 K 474/­16, mindert der Meisterbonus auch nicht ggf. vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten/­Betriebsausgaben (Fortbildungskosten) geltend gemachte Aufwendungen. Das FG begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass geltend gemachte Fortbildungskosten nicht nach § 3c Abs. 1 EStG um den erhaltenen Meisterbonus gekürzt werden können, da es sich bei dem Meisterbonus nicht um eine steuerfreie Einnahme, sondern (unstreitig) um eine nicht steuerbare, unter keine der sieben Einkunftsarten fallende Einnahme handle.

BayLfSt, Vfg. v. 6.7.2016 – S 2324.2.1262/6 St32

17. Oktober 2016/von Ulrike Fuldner
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