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Makler-Klausel über Bearbeitungsgebühr bei Nichtzustandekommens des Mietvertrages ist unwirksam

Archiv 2007 - 2014

Die in einem „Mieterselbstauskunftsbogen“ zu Gunsten des Maklers ausbedungene „Beratungsgebühr“ ist wegen Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und gegen §§ 305c, 307 ff. BGB unwirksam.

LG Bonn, 05.12.2013 – 8 S 192/13

Die streitgegenständliche Formularklausel verstößt insoweit schon gegen § 3 Abs. 3 S. 3 WoVermittG, wonach bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages nur die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Die in der Mieterselbstauskunft enthaltene Vereinbarung regelt indes lediglich pauschal eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Anfertigung des Mietvertrages. Eine solche Möglichkeit zur Pauschalierung der Auslagen besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 S. 3 WoVermittG aber gerade nicht.

Die streitgegenständliche Regelung in der Mieterselbstauskunft verstößt zudem gegen das in § 305c Abs. 1 BGB geregelte Verbot überraschender Klauseln.

Bei der in dem Mieterselbstauskunftsbogen enthaltenen Bestimmung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Die Klägerin verwendet die Klausel regelmäßig bei den von ihr vorzunehmenden Wohnungsvermittlungen, so dass die Klägerin diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Beklagten gestellt hat. Die Vereinbarung ist dabei auch durch einen Formularvertrag geschlossen und nicht individuell ausgehandelt worden.

Die streitgegenständliche Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsinhalt geworden. Nach § 305c Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsinhalt. Dies ist hier der Fall, weil es nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich ist, in eine Mieterselbstauskunft, mit dem der Mieter Auskunft über seine Person – insbesondere seine Vermögensverhältnisses gibt – eine Klausel aufzunehmen, die eine Bearbeitungsgebühr im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrags vorsieht. Nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden beinhaltet diese Klausel einen Überrumpelungseffekt, soweit sie eine Selbstauskunft mit einer Zahlungspflicht verknüpft.

19. Februar 2014/von Ulrike Fuldner
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