Laut OLG Oldenburg muss ein Mann seiner eigentlich unterhaltsberechtigten Frau keinen Trennungsunterhalt zahlen muss, wenn diese im Unterhaltsverfahren verschweigt, dass sie einen 450-EUR-Job hat.
OLG Oldenburg, Urteil v. 22.8.2017, 3 UF 92/17
Hinweis: Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1381 BGB).