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Lohn­steu­er­li­che Be­hand­lung von un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Mahl­zei­ten der Ar­beit­neh­mer ab Ka­len­der­jahr 2020

Fachinfos, Steuerrecht

Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I Seite 1997) festgesetzt worden.

BMF, Schrei­ben vom 17. 12. 2019, IV C 5 – S 2334/19/10010-001,

22. Januar 2020/von Ulrike Fuldner
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