• Xing
  • VIDEOS STEUERN
  • VIDEOS RECHT
  • MANDANTEN-MERKBLÄTTER/DOWNLOAD
  • KONTAKT
Telefon: 06021 / 930425
Rechtsanwalt Erbrecht Steuerrecht Familienrecht Aschaffenburg
  • HOME
  • ULRIKE FULDNER
  • RECHTSGEBIETE
  • PUBLIKATIONEN
  • Fachinfos
  • Menü Menü

Leiharbeitnehmer haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Hat ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte, kann er bestimmte Werbungskosten nur in begrenztem Umfang geltend machen: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer anerkannt, nicht aber die tatsächlichen Pkw-Kosten. Verpflegungsmehraufwendungen werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Arbeitnehmer ist außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte oder im Rahmen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit beschäftigt.

Bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob der Sitz ihres Arbeitgebers (Verleihers) eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, so dass die Beschränkungen für den Werbungskostenabzug auch für den Leiharbeitnehmer gelten.

Streitfall: Ein Leiharbeitnehmer wurde als Hafenarbeiter beschäftigt. Er wurde von seinem Arbeitgeber jeweils kurzfristig an verschiedene Firmen im Hafengebiet „verliehen“. Der Leiharbeitnehmer machte Verpflegungsmehraufwendungen für 206 Tage á 6 € (= 1.236 €) geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, der Leiharbeitnehmer habe eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Leiharbeitnehmer im Grundsatz recht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers zugeordnet ist und diese nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Hingegen stellt eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall nicht auf die immer gleichen Wege oder auf die immer gleiche Verpflegungssituation einstellen und so seine laufenden Kosten mindern. Lediglich dann wäre es aber gerechtfertigt, seine Werbungskosten nur eingeschränkt zu berücksichtigen.

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers ist selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dort jahrelang tätig wird. Denn er kann sich zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit nicht darauf einrichten, dort derart lange tätig zu sein.

Folge: Der Leiharbeitnehmer konnte seine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Allerdings verwies der BFH die Sache an die erste Instanz zurück, die nun noch die Angaben des Leiharbeitnehmers hinsichtlich der Dauer der Abwesenheit und der Anzahl der Arbeitstage überprüfen muss.

Hinweise: Wäre der betroffene Steuerpflichtige kein Leiharbeitnehmer, sondern unmittelbar als Hafenarbeiter bei einem Arbeitgeber im Hafen beschäftigt gewesen, hätte er keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen können. Denn er hätte dann eine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Seine Tätigkeit wäre auch nicht als sog. Einsatzwechseltätigkeit anzusehen gewesen, weil das Hafengebiet nach der Rechtsprechung des BFH als Gelände des Arbeitgebers und damit als einzige Arbeitsstätte angesehen wird.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob bei einer Überlassung des Leiharbeitnehmers an einen einzigen Entleiher – für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher – eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden vorliegt. Die Finanzverwaltung bejaht dies. Hier steht eine höchstrichterliche Klärung also noch aus.

BFH, Urteil v. 17.6.2010 – VI R 35/08

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

19. September 2010/von Ulrike Fuldner
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf WhatsApp
  • Per E-Mail teilen
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png 0 0 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2010-09-19 22:00:002010-09-19 22:00:00Leiharbeitnehmer haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Kategorien

  • Archiv 2007 – 2014
  • Corona-Krise
  • Fachinfos
    • Arbeitsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungsmanagement
    • Gesellschaftsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Mietrecht
    • Sonstiges Recht
    • Steuerrecht
    • Verbraucherrecht

RECHTSANWALT ULRIKE FULDNER
Taunusstraße 1
63743 Aschaffenburg
Telefon: 06021 / 930425
E-Mail: u.fuldner@rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de
Web: www.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de

Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu... BMF: Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten...
Nach oben scrollen

Diese Website benutzt Cookies. Wenn du die Website weiter nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus.

AkzeptierenAblehnenEinstellungen

Cookie and Privacy Settings



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste (auch auf die Funktion des Cookies Buttons) und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.


Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:


Google Maps:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz
Einstellungen Akzeptieren Ablehnen
Nachrichtenleiste öffnen