Kurzarbeit Null reduziert Urlaubsanspruch auc während der Corona-Pandemie
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht . Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. W eder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelungfür Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.
Das LAG hat die Revision zugelassen.
LAG Düsseldorf, Urteil v. 12.3.2021. 6 Sa 824/20