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Kürzung von Unterhaltsleistungen in das Ausland anhand der Ländergruppeneinteilung ist zulässig

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Unterhaltsleistungen für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen in Deutschland können bis zu 8.004 € jährlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Wohnt der Angehörige aber im Ausland, können die Unterhaltszahlungen nur insoweit abgezogen werden, als sie nach den Verhältnissen des ausländischen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.

Die Finanzverwaltung hat auf dieser Grundlage eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen und die wichtigsten Staaten in vier verschiedene Gruppen eingeteilt: In der Gruppe I, zu der die meisten westeuropäischen Staaten gehören, ist ein vollständiger Abzug möglich. In den Gruppen 2 bis 4 wird der höchstmögliche Abzug jeweils um ¼ gekürzt, so dass in der Gruppe 4 maximal nur noch ein Viertel des Höchstbetrags abgezogen werden kann.

Streitfall: Die Steuerpflichtige zahlte 2006 an ihre in Russland wohnende Mutter Unterhalt. Da Russland zur Ländergruppe 4 gehört und damit nach Auffassung der Finanzverwaltung nur ¼ des Höchstbetrags als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden kann, berücksichtigte das Finanzamt nur ¼ der Unterhaltsleistungen. Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige mit der Begründung, die Ländergruppeneinteilung sei rechtswidrig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab. Die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung ist rechtmäßig.

* Laut Gesetz ist der Abzug von Unterhaltsleistungen ins Ausland nur insoweit zulässig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Deshalb ist eine Kürzung gesetzlich möglich.
* Bei der Ländergruppeneinteilung erfolgt ein Vergleich des Pro-Kopf-Einkommens des jeweiligen ausländischen Staates mit dem inländischen Pro-Kopf-Einkommen auf der Grundlage der Daten der OECD. Je nach Höhe der prozentualen Abweichung erfolgt eine Einteilung in die entsprechende Ländergruppe. Da das Pro-Kopf-Einkommen auf das Brutto-Inlandsprodukt bezogen wird, werden die einzelnen volkswirtschaftlichen Faktoren ausreichend berücksichtigt.
* Es ist nicht zulässig, nur die Verhältnisse einzelner Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen, etwa der Besserverdienenden oder der Stadtbevölkerung. Irrelevant sind auch die konkreten Lebenshaltungskosten des unterstützten Angehörigen. Denn laut Gesetz kommt es auf die Verhältnisse des gesamten ausländischen Staates an, so dass Durchschnittswerte ermittelt werden müssen.

Hinweis: Auch der inländische Grundbedarf ist typisiert und der Nachweis eines tatsächlich höheren Grundbedarfs ausgeschlossen. Deshalb ist es in Bezug auf die Vergleichbarkeit folgerichtig, den Grundbedarf der anderen Staaten ebenfalls typisierend für ein ganzes Land und eben nicht, wie die Steuerpflichtige meinte, den Grundbedarf eines jeden Einzelnen zu ermitteln.
BFH, Urteil v. 25.11.2010 – VI R 28/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

14. Februar 2011/von Ulrike Fuldner
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