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Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

Fachinfos, Sonstiges Recht

Der Reisevertrag kann nach § 651j Abs. 1 BGB sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertrags-abschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Erfasst sind etwa Naturkatastrophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reisebeschränkungen. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, deren Ursache keiner Vertragspartei zugeordnet werden kann und die daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.

Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist., weil er z. B. keine Reisepapere vorlegen kann.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 76/17 vom 16.5.2017 zum Urteil mit dem Az. X ZR 142/15

18. Mai 2017/von Ulrike Fuldner
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