OLG Koblenz 26.11.2009, 2 U 116/09
Kreditinstitute müssen Kontoinhabern nach Ausführung eines gefälschten Überweisungsauftrags den Betrag gutschreiben
Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags eine Überweisung durchgeführt hat, muss dem Kontoinhaber den Betrag wieder gutschreiben. Allerdings obliegt es dem Kontoinhaber im Rahmen seiner generellen Schadensabwendungspflicht, alles zu vermeiden, was die Schädigung seiner Bank herbeiführen oder erhöhen könnte. Dies beinhaltet auch die Pflicht des Kontoinhabers, erkannte Fehlbelastungen zu beanstanden