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Kostentragung bei erfolglos behaupteter Testierunfähigkeit

Erbrecht, Fachinfos

Das Nachlassgericht hat dem Beteiligten zu 1) zu Recht die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 4) und die Kosten der Beweisaufnahme auferlegt, weil er im Verfahren unterlegen und sein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen worden ist.

Nach  § 81 Absatz 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. §  81 FamFG geht nicht mehr von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, in dem die Nichterstattung die Regel, die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt, sondern knüpft die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden. Um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, ist es nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs.  2 FamFG gleichkommen.

Eine nach § 81 Abs. 1 und  2 FamFG vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich. Sie beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

OLG Köln, Beschluss v. 8.3.2021, 2 Wx 93/21

26. September 2021/von Ulrike Fuldner
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