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Kosten für Rückenschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, soweit die Krankenkasse diese nicht erstattet. Nicht abziehbar sind aber gesundheitsfördernde Vorbeuge- oder Folgekosten.

Streitfall: Ein 67 Jahre alter Steuerpflichtiger war an einem Lendenwirbelsyndrom chronisch erkrankt. Sein Arzt empfahl ihm die Teilnahme an einem Gymnastikkurs mit Rückenschule (Gymnastikkurs „50 plus“) sowie an einer sog. Krankenkasse-Aktivwoche (Spezialprogramm „60 plus“). Der Steuerpflichtige folgte der ärztlichen Empfehlung und wandte hierfür fast 900 € auf, die er als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der folgenden Begründung ab:

* Nicht zu den Krankheitskosten gehören Aufwendungen für vorbeugende und/oder allgemeine Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.
* Im Streitfall ging es um die Ausübung eines Sports und nicht um die Behandlung einer Krankheit. Aufwendungen für Sport sind aber nur dann als Krankheitskosten absetzbar,
o wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit zu heilen oder zur Linderung einer Krankheit beizutragen und
o der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Sport eine therapeutische Wirkung und Bedeutung bezüglich einer bestimmten Erkrankung hat und dies auch ärztlich geprüft wird. Absetzbar sind damit z. B. Kosten für eine ärztlich verordnete und verantwortete Krankengymnastik.
* Im Streitfall fehlte es an einer genauen Einzelverordnung des behandelnden Arztes. Die allgemeine Empfehlung zur Teilnahme an einem Gymnastikkurs mit Rückenschule sowie an einer Krankenkasse-Aktivwoche enthielt keine konkrete Vorgabe, welche spezifischen Übungen zu welchem Zeitpunkt praktiziert werden sollten. Der Umfang und die Durchführung der sportlichen Übungen darf im Wesentlichen nicht vom Patienten bestimmt werden.

Hinweis: Die Abziehbarkeit der Kosten war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die vom Steuerpflichtigen belegten Kurse den Heilungsverlauf hinsichtlich des Lendenwirbelsyndroms unterstützten. Steuerlich gesehen ging die Teilnahme an der Rückenschule sowie an der Krankenkasse-Aktivwoche über das zur Maß hinaus, das zur Heilung aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich war. Die Kosten waren somit durch die allgemeine Lebensführung veranlasst und daher nicht steuerbegünstigt. Ebenso wenig berücksichtigungsfähig sind Kosten für Kurse zur allgemeinen Muskelkräftigung, zur Wirbelsäulen- und Muskeldehnungsgymnastik sowie für ein Herz-Kreislauf-Training.
FG Sachsen, Urteil v. 24.1.2011 – 8 K 1403/09

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

28. März 2011/von Ulrike Fuldner
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