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Kosten für das (Erst)-Studium als vorweggenommene Werbungskosten – Verfahren vor dem BFH anhängig!

Archiv 2007 - 2014

Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VI R 49/07 (Aufnahme in die Datenbank beim BFH am 20.2.2008):

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten sondern nur noch begrenzt als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium als Weiterbildungsmaßnahme nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?
— Zulassung durch FG —
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 12 Nr 5; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 31.8.2007 (1 K 1899/06)

Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VI R 31/07 (Aufnahme in die Datenbank beim BFH am 19.10.2007):

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung und jahrelanger Berufstätigkeit aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium als Weiterbildungsmaßnahme nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?
— Zulassung durch FG —
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 12 Nr 5; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.5.2007 (13 K 570/06)

2. März 2008/von Ulrike Fuldner
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