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Kosten der berufstätigen Eltern für die Unterbringung ihrer Kinder in zweisprachig geführtem Kindergarten abziehbar

Archiv 2007 - 2014

BFH, Urteil vom 19.04.12 III R 29/11

Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4f bzw. § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der vor 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten einkommensteuermindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. April 2012 III R 29/11 entschieden.

In dem betreffenden Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische „Sprachassistentinnen“ eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

Das Finanzamt versagte den Abzug der streitigen Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um nach § 4f Satz 1 EStG a.F. abziehbare Kinderbetreuungskosten, sondern um nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.

Dem folgte der BFH ebenso wie schon das Finanzgericht nicht. Er wies darauf hin, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen sei. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein. Nach § 4f Satz 3 EStG a.F. nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten hätten nur dann vorgelegen, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten und die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund getreten wäre. Davon könne jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70 vom 10. Oktober 2012 des Bundesfinanzhofs
Pressestelle Tel. (089) 9231-233
Pressereferent Tel. (089) 9231-300

Siehe auch: Urteil des III. Senats vom 19.4.2012 – III R 29/11 –

11. Oktober 2012/von Ulrike Fuldner
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