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Kommanditistenhaftung: Rückforderung nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter

Fachinfos, Insolvenzrecht

1. Zur Darlegung von Gläubigerforderungen, für die der beklagte Kommanditist nach §§ 171, 172 HGB haftet, genügt es im Ausgangspunkt, wenn der Insolvenzverwalter eine Tabelle vorlegt, die er aus seiner Software erzeugt hat und die wiedergibt, in welchem Umfang die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin festgestellt worden sind.

2. Die Kommanditistenfaftung erstreckt sich im Grundsatz auch auf Forderungen, die für den Ausfall festgestellt sind.

3. Zur Frage, inwieweit der beklagte Kommanditist Einwendungen gegen Gläubigerforderungen oder deren ordnungsgemäße Anmeldung im Insolvenzverfahren geltend machen kann, wenn die Forderungen mit Rechtskraftwirkung festgestellt sind.

4. Die Anzeige von Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) steht der Geltendmachung von Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs.  2 HGB nicht entgegen.

OLG Stuttgart, Urteil v. 31.7.2019, 20 U 36/18

Hinweis: Revision eingelegt, Az. beim BGH II ZR 206/19

3. November 2019/von Ulrike Fuldner
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