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Körperschaftsteuer; Zur Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung bei zwei Geschäftsführern

Archiv 2007 - 2014

Leitsatz

1. Liegt die Gesamtausstattung der zwei hälftig beteiligten Geschäftsführer einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn beziehungsweise eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine vGA nicht mit einer sog. Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Die Ansicht des FA, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nicht haltbar und im Übrigen auch nicht durch den Wortlaut des BMF-Schreibens v. 14.10.2002 ( BStBl 2002 I S. 972) gedeckt (so auch FG Berlin-Brandenburg v. 16.1.2008, 12 K 8312/04 B ).

2. Der grundlose Verzicht einer GmbH auf die Deckelung der Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsbestandteile nicht jedoch durch betriebliche Gründe erklärlich ist und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeerhöhungen bedingt, führt zur Annahme einer gesellschaftliche Veranlassung der Zahlung und damit zu einer vGA.

Sächsisches FG v. 14.11.2013 – 6 K 701/12

6. Januar 2014/von Ulrike Fuldner
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