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Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

Archiv 2007 - 2014

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.3.2010, V B 56/09

Klagebefugnis bei Streit über das Bestehen einer Gesellschaft

Tatbestand
1

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) geht davon aus, dass zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihrem Ehemann wegen einer Vielzahl von Grundstücksveräußerungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht und hat gegenüber der GbR am 7. März 2002 einen Haftungsbescheid nach § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung a.F. i.V.m. § 191 der Abgabenordnung (AO) erlassen, weil die GbR für Werkslieferungen von ausländischen Bauunternehmen in den Streitjahren 1996 und 1997 keine Umsatzsteuer einbehalten habe. Nachdem das FA den hiergegen von der GbR eingelegten Einspruch als unbegründet und das Finanzgericht (FG) die von der Klägerin im eigenen Namen erhobene Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig zurückgewiesen hatte, wendet sich die Klägerin hiergegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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Das FG habe verfahrensfehlerhaft seine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die zeitgleich mit identischen Schriftsätzen jeweils von jedem der Ehegatten im eigenen Namen erhobene Klage als unzulässig abgewiesen habe und hierdurch den Eheleuten die Chance auf ein faires Verfahren nehme. Dies führe im Ergebnis zur „totalen Rechtsverweigerung“. Eine nicht existente GbR könne auch nicht durch Dritte vertreten werden. Den angeblichen Gesellschaftern einer angeblichen GbR müsse das Recht zugestanden werden, die Nichtigkeit der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Entscheidungsgründe
3

II. Die Beschwerde ist unbegründet.
4

1. Dem FG ist durch die Abweisung der Klage durch Prozessurteil kein die Zulassung der Revision begründender Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen (zum Verfahrensfehler bei unrichtiger Auslegung der Klagebefugnis vgl. Ruban in Gräber, FGO, § 115, 6. Aufl., Rz 80).
5

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Gesellschafter einer GbR durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die (bestehende oder vermeintliche) Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Daher fehlt den (wirklichen oder vermeintlichen) Gesellschaftern für eine persönlich gegen den Gesellschaftsbescheid gerichtete Klage die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO). Zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides können nur die (angeblichen) Gesellschafter im Namen der GbR Klage erheben (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2007 V B 194/06, BFH/NV 2007, 1523; vom 13. November 2003 V B 49/03, BFH/NV 2004, 360; vom 6. Februar 1997 V B 157/96, BFH/NV 1997, 459; Urteil des FG München vom 17. Juni 2004 15 K 2725/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1707), woran es im Streitfall fehlt. Dies gilt auch für eine beendete GbR, da diese steuerrechtlich so lange fortbesteht, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch die Rechtsbeziehung der GbR und dem FA gehört, beseitigt sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 360, und vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402).
6

b) Zu einer die Klagebefugnis begründenden Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) der vermeintlichen Gesellschafter kann es erst dann kommen, wenn das FA ihnen gegenüber wegen der Steuer- oder Haftungsschuld der Gesellschaft einen Haftungsbescheid erlässt. Im Rahmen dieses Verfahrens gegen den Haftungsbescheid kann der wirkliche oder vermeintliche Gesellschafter den Einwand erheben, dass es wegen Nichtbestehens der Gesellschaft zu keiner die Haftung begründenden Primärschuld der Gesellschaft gekommen ist. Mit diesem Einwand ist er auch nicht wegen der sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung (§ 166 AO) ausgeschlossen, denn diese gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn dieser nicht zur Alleinvertretung der GbR berechtigt war (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BFHE 185, 105, BStBl II 1998, 319).
7

2. Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da die Klägerin die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zwar begehrt, nicht aber diese Zulassungsgründe gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

9. Mai 2010/von Ulrike Fuldner
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