OLG Saarbrücken – 23.1.2013 6 UF 20/13
1. Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums – und ist daher keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB -, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht. Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.
2. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann.
3. Zu den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Umgangsverfahren bei einem jeder Tatsachengrundlage entbehrenden Verdachtsvortrag eines Elternteils (hier: behaupteter Alkohol- und Drogenmissbrauch).