Ob Äußerungen des die Kindesrückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) verlangenden Elternteils als Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes gem. Art. 13 I Buchst. a) HKÜ einzustufen sind, beurteilt sich auf der Grundlage einer Auslegung der Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont unter umfassender Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Aufenthaltswechsel des Kindes. Wenn der entführende Elternteil mit Wissen des Antragstellers in den Entführungsstaat umgezogen ist und der Antragsteller den neuen Aufenthalt des Kindes auch im Zuge der Wahrnehmung von Umgangskontakten nicht in Frage gestellt hat, kann dies maßgeblich dafür sprechen, nachfolgende billigende Äußerungen des Antragstellers zum neuen Aufenthalt des Kindes als Genehmigung gem. Art. 13 I Buchst. a) HKÜ zu werten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2017 – II-1 UF 148/17