Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Menschen sind nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diese sozialrechtliche Definition gilt auch im Rahmen des § 32 EStG.
Der Nachweis der Behinderung wird in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis nach dem SGB IX oder einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes geführt. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis jedoch auch auf andere Weise erbringen, z.B. in Form einer Bescheinigung oder eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens.
FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, 7 K 1828/15 Kg, AO