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Kindergeld: Keine Sofortabschreibung eines Druckers bei einem studierenden Kind

Archiv 2007 - 2014

Kindergeld: Keine Sofortabschreibung eines Druckers bei einem studierenden Kind

Hintergrund: Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind u. a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 € im Jahr nicht übersteigen (sog. Jahresgrenzbetrag); bis einschließlich 2008 betrug der Jahresgrenzbetrag 7.680 €. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes wird dessen ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt.

Streitfall: Der Vater beantragte 2004 Kindergeld für seinen volljährigen Sohn, der studierte. Seine Einkünfte betrugen 7.763 € und lagen damit geringfügig über dem im Jahr 2004 geltenden Jahresgrenzbetrag von 7.680 €. Allerdings hatte der Sohn im Oktober 2004 einen Drucker zum Preis von 159 € gekauft, den die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt hatte.

Der Vater machte geltend, dass sein Sohn den Drucker zu 80 % zu Ausbildungszwecken nutzen würde. Die Einkünfte seien daher um weitere 127,20 € (159 € x 80 %) zu mindern, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Gewährung von Kindergeld ab. Die Begründung des BFH lautete:

* Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes ist ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen. Hierzu gehören z. B. Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher sowie Kosten für einen PC oder Drucker, soweit diese für die Ausbildung genutzt werden.
* Der Umfang, in dem ein PC oder Drucker für das Studium eingesetzt werden, ist grundsätzlich zu schätzen. Im Streitfall gingen Vater und Familienkasse von einer 80 %-igen Nutzung für das Studium aus.
* Der sich danach ergebende Ausbildungsaufwand von 127,20 € kann aber nur anteilig im Jahr 2004 berücksichtigt werden, nämlich nur in Höhe von 11 €.
o Bei dem Drucker handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das grundsätzlich nur über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden kann.
o Zwar ist bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von bis zu 410 € eine sog. Sofortabschreibung möglich. Dies gilt aber nur dann, wenn das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist. Bei einem Drucker ist diese Voraussetzung nicht gegeben, weil er nur zusammen mit dem PC verwendet werden kann. Es bleibt damit bei der sog. linearen Abschreibung über die Nutzungsdauer.
o Bei Computern und Druckern wird eine Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Da der Sohn den Drucker erst im Oktober 2004 angeschafft hatte, ergibt sich eine Abschreibung von 3/12 (für die drei Monate im Jahr 2004) x 1/3 (Nutzungsdauer von drei Jahren), mithin eine Abschreibung von 11 € auf den studentisch genutzten Anteil des Druckers.

Folge: Der Abzug von weiteren 11 € reichte nicht aus, um die Überschreitung des damaligen Jahresgrenzbetrags von 7.680 € zu verhindern.

Hinweis: Bereits eine geringfügige Überschreitung des Jahresgrenzbetrags von derzeit 8.004 € ist schädlich und führt zur Versagung von Kindergeld. Der Jahresgrenzbetrag hat damit eine Fallbeil-Wirkung. Diese Fallbeilwirkung ist aber nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
BFH, Urteil v. 15.7.2010 – III R 70/08

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

2. November 2010/von Ulrike Fuldner
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