Mit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit endet ungeachtet der Fortdauer der Berufsausbildung des Kindes der dem Grunde nach vorliegende Berücksichtigungstatbestand, so dass die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte nicht in die Berechnung des Jahresgrenzbetrags für den Kindergeldanspruch mit einzubeziehen sind (FG Düsseldorf, Urteil v. 30.9.2009 – 15 K 4679/08 Kg).