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Kindergeld – Bestimmung des Bezugsberechtigten bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

Fachinfos, Familienrecht

Das Gesetz macht in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das Familiengericht die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung – wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben – nach dem Kindeswohl richtet. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischem Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung .

Das Verfahren nach  § 64 EStG ist weder dafür geeignet, Feststellungen zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verbindlich zu treffen, noch kommt es für die zu treffende Entscheidung auf derartige Feststellungen an. Denn der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist allein Sache des Unterhaltsrechts.

Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof bereits Regelungen aufgestellt, wie ein isolierter Kindergeldausgleich zwischen Eltern, die das gemeinsame Kind im Wechselmodell betreuen und keine unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung wünschen, zu erfolgen hat.

KG Berlin, Beschluss v. 23.8.2019, 13 WF 69/19

9. November 2019/von Ulrike Fuldner
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