Kindergeld: Aufhebungsbescheid rechtmäßig bei fehlender Mitwirkung des Kindergeldberechtigten
Streitfall: Der Vater eines volljährigen Sohnes, der im August 2001 eine Ausbildung beginnen sollte (geplantes Ende: Januar 2005) reichte der Familienkasse eine entsprechende Ausbildungsbescheinigung ein. Die Familienkasse gewährte dem Vater Kindergeld.
Im Dezember 2004 und Februar 2005 forderte die Familienkasse den Vater auf, Unterlagen einzureichen, aus denen sich das Ende der Ausbildung des Sohnes ergibt. Der Vater reagierte hierauf nicht. Die Familienkasse hob daraufhin im Herbst 2005 die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2004 auf und forderte vom Vater Kindergeld in Höhe von fast 6.000 € zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, weil der Vater keinen Einspruch einlegte.
Der Vater reichte bei der Familienkasse erst im Sommer 2006 eine zeitgleich ausgestellte Ausbildungsbescheinigung ein, aus der sich das Ende der Ausbildung zum 19. 1. 2006 ergab. Im Frühjahr 2007 beantragte er dann die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Antrag des Vaters ab. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid war bestandskräftig, da der Vater keinen Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt hatte. Eine Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids kam daher nur aufgrund sog. neuer Tatsachen in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Änderungsvorschrift lagen aber nicht vor.
Bestandskräftige Kindergeldbescheide können – ebenso wie bestandskräftige Steuerbescheide – zugunsten des Kindergeldberechtigten bzw. Steuerpflichtigen geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden und den Kindergeldberechtigten kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Den Vater traf aber ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des tatsächlichen Endes der Ausbildung:
* Grobes Verschulden sind grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Kindergeldberechtigte die Sorgfalt, die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zuzumuten ist, in ungewöhnlich großem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.
* Der Vater handelte zumindest grob fahrlässig, weil er auf die Anfragen der Familienkasse zum voraussichtlichen Ende der Ausbildung nicht reagierte. Er hätte zumindest mitteilen können, dass die Bescheinigung des Arbeitgebers des Sohnes noch nicht vorliegt.
* Dem groben Verschulden des Vaters stand kein gleich großes Verschulden der Familienkasse gegenüber.
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Zwar war die Familienkasse verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Hätte sie diese Pflicht grob schuldhaft verletzt, wäre eine Änderung bzw. Aufhebung des streitigen Bescheids möglich gewesen; denn dann hätte sich das grobe Verschulden des Vaters quasi relativiert.
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Die Familienkasse hat aber ihre Ermittlungspflicht nicht verletzt, weil sie den Vater zweimal zur Mitteilung des Endes der Ausbildung aufgefordert hat.
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Die Familienkasse war auch nicht gezwungen, sich selbst an den Ausbildungsbetrieb zu wenden; denn dies war Aufgabe des Vaters aufgrund seiner größeren Beweisnähe zum Ausbildungsbetrieb.
Hinweis: Im Kindergeldrecht beruht eine Vielzahl von Bescheiden, mit denen die Festsetzung von Kindergeld entweder abgelehnt oder aber aufgehoben wird, auf einer unzureichenden Mitwirkung des Kindergeldberechtigten. Die Entscheidung des BFH macht deutlich: Der Kindergeldberechtigte muss gegen den entsprechenden Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid zumindest Einspruch einlegen, um dann im Einspruchsverfahren die geforderten Unterlagen einreichen zu können. Wird hingegen der Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid erst einmal bestandskräftig – so wie im Streitfall -, scheitert eine spätere Änderung oder Aufhebung des nachteiligen Bescheids regelmäßig am groben Verschulden des Kindergeldberechtigten; denn die fehlende Mitwirkung wird als grobes Verschulden gewertet. Auf die grundsätzlich vorliegende Kindergeldberechtigung an sich kommt es dann nicht an.
BFH, Urteil vom 15. 7. 2010 – III R 32/08
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