OLG Celle, Urteil v. 4.12.2007, 10 UF 166/07
Als Sonderbedarf wurden in der Rechtsprechung bisher anerkannt:
durch die Krankenversicherung nicht gedeckte Arztkosten, Erstausstattung für ein Baby, Geräte für ein behindertes Kind, ein Musikinstrument, Klassenfahrt und Schüleraustausch.
Als Sonderbedarf abgelehnt wurden von der Rechtsprechung bisher:
Kosten für den Urlaub, Nachhilfeunterricht, Erstkommunion und Konfirmation und ein Auslandsstudium.