Kfz-Werkstatt muss verlässliche Informationen über notwendige Kosten der Schadenbeseitigung erteieln
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen er-warten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Auf dieser Grundlage war die Reparaturwerkstatt verpflichtet, den Kunden nicht nur auf die defekten Einspritzdüsen und die mit deren Austausch verbundenen Kosten hinzuweisen. Die Reparaturwerkstatt war darüber hinaus verpflichtet, auf das Risi-ko hinzuweisen, dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden könnte, sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein könnten, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens. Erst beide Informationen hätten den Kunden in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er seinen Pkw noch reparieren lässt.Von dieser Hinweispflicht war die Reparaturwerkstatt nicht deshalb entbunden, weil der Defekt an einem Pleuellager nicht häufig ist. Auch über weniger häufige Ursachen für ein atypisches Motorgeräusch ist in der gegebenen Situation aufzuklären.
BGH, Urteil v. 14.9.2017, VII ZR 307/16