Keine Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht
Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB steht § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt – wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat – als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiellrechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach aus. 288 Abs. 5 S. 1 BGB
BAG, Urteil v. 22.10.2020, 8 AZR 412/19