Keine Versorgungsehe trotz kurzer Ehezeit
Der Witwe eines mit nur 51 Jahren an Krebs verstorbenen Polizeibeamten, den sie rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, steht ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld) zu, weil es sich trotz der kurzen Ehezeit nicht um eine „Versorgungsehe“ gehandelt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2013, Aktenzeichen: 2 A 11261/12.OVG
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/2013 des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 38/2013 v. 14.11.2013