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Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der typisierten Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG)

Fachinfos, Steuerrecht

§ 4 Abs. 4a EStG bezweckt, die nicht zum Betriebsausgabeabzug zugelassenen Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise festzustellen. Die Regelung, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v.H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind, bestätigt dies. Die Typisierung dient einem Vereinfachungszweck, welcher die in der Abkehr vom Individualmaßstab liegende Gleichbehandlung von Ungleichem (namentlich infolge der je nach genauem Entnahmezeitpunkt verschiedenen Finanzierungslaufzeit) vor Art. 3 Abs. 1 GG- rechtfertigt. Insbesondere erspart sie dem Steuerpflichtigen wie der Verwaltung eine genaue umfangmäßige und zeitanteilige Zuordnung der angefallenen Zinslasten, die sich letztlich nur bei einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise leisten ließe. Die Typisierung erweist sich als technische Bedingung der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise.

Der Kritik einer mit 6 v.H. übermäßigen Verzinsung der Überentnahmen ist entgegen zu halten, dass der Nachteil durch einen entsprechenden Vorteil – gleiche Behandlung von Einlagen und Gewinnen – bei pauschalierender Betrachtung aufgehoben wird. Zudem hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer abweichenden, die Verzinsung vermeidenden Gestaltung. Der Zinssatz führt dann zu noch angemessenen Ergebnissen, wenn die Überentnahme sehr früh im Jahr erfolgt – jedenfalls vor dem Hintergrund der bezweckten Pauschalierung und im Hinblick auf den Vereinfachungseffekt.

FG Düsseldorg, Urteil v. 31.5.2019, 15 K 111/19 G, F

Hinweis: Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zuzulassen; angesichts der vom BFH mit Beschlüssen vom 25.4.2018 IX B 21/18 und vom 3.9.2018 VIII B 15/18 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 AO ist eine Aktualisierung der Rechtsprechung zum Zinssatz des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG denkbar.

19. Oktober 2019/von Ulrike Fuldner
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