Keine unbillige Härte der Zugewinnausgleichspflicht bei langer Trennungszeit
BGH, Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 125/12
Allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichpflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt.