Keine Überwachungskamera vor dem Wohnhaus bei Vermietung
Der Vermieter wurde verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich des Grundstücks, auf dem sich das Mietshaus befindet, während der Wohnzeit des Mieters in der Immobilie Überwachungskameras oder sonstige zur Aufzeichnung von Bildmaterial qualifizierte Geräte so aufzustellen und auszurichten, dass sich die Möglichkeit ergibt, den unmittelbaren Aufenthaltsbereich des Mieters Klägers und somit seine Person und ihm nahestehende Personen ganz oder teilweise zu filmen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Vermieter ein durch das Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Vermieter wurde verurteilt, die im Bereich des Gartentores des Wohnhauses angebrachte Kamera, die den Eingangsbereich zum Grundstück erfasst und überwacht, zu beseitigen.
AG Detmold, Urteil v. 1.3.2018, 7 C 429/17
Hinweis: Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.