Keine steuerfreie Privatnutzung eines Dienstwagens bei Verpflichtung zur Sammelbeförderung
Keine steuerfreie Privatnutzung eines Dienstwagens bei Verpflichtung zur Sammelbeförderung
Hintergrund: Darf ein Arbeitnehmer den ihm vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen, muss er die Privatnutzung entweder nach der sog. 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der 1 %-Regelung wird pro Monat der Privatnutzung 1 % des Bruttolistenpreises für ein Neufahrzeug versteuert. Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, werden nur die anteiligen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen, versteuert.
Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte ist steuerfrei, soweit dies durch den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist.
Streitfall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer schloss mit der GmbH einen Arbeitsvertrag. Danach erhielt er u. a. einen Dienstwagen, den er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Allerdings war er nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, „mit diesem Pkw weitere Arbeitnehmer der GmbH für den betrieblichen Einsatz, soweit es notwendig ist, zu den jeweiligen Arbeitsorten mitzunehmen“. Tatsächlich beförderte der Gesellschafter-Geschäftsführer auf seinen Fahrten zwischen seiner Wohnung in X zum Betriebssitz der GmbH im 80 km entfernten Y regelmäßig weitere Kollegen. Die GmbH sah hierin eine steuerfreie Sammelbeförderung. Das Finanzamt forderte von der GmbH wegen der Privatnutzung des Dienstwagens seitens des Geschäftsführers Lohnsteuer, die es nach der 1 %-Methode berechnete.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine steuerfreie Privatnutzung und gab dem Finanzamt mit folgender Begründung Recht:
* Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist auch dann ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer, wenn er verpflichtet ist, mit dem Dienstwagen Arbeitskollegen zum Betrieb mitzunehmen. Die Privatnutzung des Dienstwagens erfolgt auch weiterhin im Interesse des Arbeitnehmers und nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers; nur dann wäre aber ein geldwerter Vorteil zu verneinen.
* Die Verpflichtung zur Mitnahme von Arbeitskollegen zum Betriebssitz führte nicht zu einer steuerfreien Sammelbeförderung.
o Nach Ansicht der Bundesrichter war es bereits fraglich, ob der Arbeitgeber einen Dienstwagen, den ein bestimmter Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, überhaupt für eine Sammelbeförderung der übrigen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann.
o Jedenfalls fehlte im Streitfall eine Vereinbarung zwischen der GmbH und den Arbeitnehmern über den täglichen Transport zum Unternehmenssitz. Denn die Formulierung im Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers begründete keinen Rechtsanspruch der Arbeitskollegen auf regelmäßige Beförderung.
Hinweis: Eine steuerfreie Sammelbeförderung setzt voraus, dass die Übernahme der Beförderung der Arbeitnehmer verbindlich geregelt ist. Dies kann z. B. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung der Fall sein.
Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob der Inhaber eines Dienstwagens überhaupt von der Steuerfreiheit wegen einer Sammelbeförderung profitieren kann. Möglicherweise gilt die Steuerfreiheit nämlich nur für die Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf die verbilligte oder unentgeltliche Sammelbeförderung haben.
BFH, Urteil v. 29.1.2009 – VI R 56/07
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