Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für statische Berechnungen eines Statikers
Für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann nicht gewährt werden, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.
Ein Tragwerksplaner (sog. Statiker) ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation.
Es stellen die statischen Berechnungen auch nicht deshalb eine Handwerkerleistung dar, weil diese für die im Jahr 2016 erbrachten Leistungen –dem Austausch der schadhaften Pfosten – unstreitig eine Handwerkerleistung– unerlässlich waren. Denn die vom FG angenommene „sachliche Verzahnung“ der Leistungen von M mit den Handwerkerleistungen des K mag zwar in der Sache zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die Leistung eines Statikers als anteilige Handwerkerleistung i.S. des § 35a EStG anzusehen ist.
Vielmehr sind beide Leistungen jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als „Handwerkerleistungen“ i.S. des § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.
BFH, Urteil v. 4.11.2021, VI R 29/19