Sozialhilfeansprüche sind ausnahmesweise nur vererblich, wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten ihren Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat.
LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil v. 20.12.2017, L 8 SO 293/15 mit Verweis auf BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 14/13 R; BSG, Urteil v. 12.5.2017, B 8 SO 14/16 R