Keine Schutzbedürftigkeit der Ehefrau bei vorliegender, aber nicht bekannter Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses;
OLG Hamm, Beschluss vom 22.5.2014 – II 1 UF 66/13
Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag gleichwohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten zu schließen und zudem die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH, Urteil vom 29.01.2014, Az. BGH Aktenzeichen XII ZB 303/13.
Geht man von der Darstellung des Antragstellers aus, dass bei Abschluss des Ehevertrages weder er noch die Antragsgegnerin von der objektiv unstreitig bestehenden Schwangerschaft wussten, dann fehlt es an der für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderlichen, auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruhenden einseitigen Dominanz des Antragstellers.