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Keine Schadensersatzpflicht der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind bei Verschweigen und Ehebruch

Archiv 2007 - 2014

BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11

Normenkette:

BGB §§ BGB § 242, BGB § 280, BGB § 823, BGB § 826, BGB § 1607 BGB § 1607 Absatz III
Leitsätze:

1. Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind (im Anschluss an Senat, NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 706 = FamRZ 1990, FAMRZ Jahr 1990 Seite 367; Abgrenzung zu Senat, NJW 2012, NJW Jahr 2012 Seite 1443 = FamRZ 2012, FAMRZ Jahr 2012 Seite 779, und NJW 2012, NJW Jahr 2012 Seite 2728 = FamRZ 2012, FAMRZ Jahr 2012 Seite 1363). (amtlicher Leitsatz)

2. Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat (im Anschluss an Senat, BGHZ 191, BGHZ Band 191 Seite 259 = NJW 2012, NJW Jahr 2012 Seite 450 = FamRZ 2012, FAMRZ Jahr 2012 Seite 200). (amtlicher Leitsatz)

3. Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann. (amtlicher Leitsatz)

19. Juni 2013/von Ulrike Fuldner
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