Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wechselndem Einsatz in 14 Filialen – „Springer“ kann erhöhte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen
Hintergrund: Ein Arbeitnehmer, der außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, kann eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe bzw. pauschal 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer (d. h. für Hin- und Rückfahrt) geltend machen.
Streitfall: Ein Bankkaufmann war als sog. „Springer“ tätig. Er gehörte zur Personalreserve und wurde im Jahr 2008 in insgesamt 14 Filialen innerhalb eines Landkreises eingesetzt. Jeden Morgen erkundigte er sich nach seinem Einsatzort für den Tag und wurde dann dort hingeschickt, wo es zu Personalausfällen gekommen war. In einer Filiale wurde er an 56 Tagen eingesetzt, die er als regelmäßige Arbeitsstätte behandelte, d. h. er machte insoweit weder erhöhte Fahrtkosten noch Verpflegungsmehraufwendungen geltend. In den anderen 13 Filialen wurde er unterschiedlich oft – einmalig bis 36 mal – eingesetzt. Hierfür machte er Fahrtkosten von mehr als 3.000 € und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.242 € (207 Tage x 6 € Pauschale) geltend.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Denn die 13 Filialen waren keine regelmäßigen Arbeitsstätten, so dass die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer mit 30 Cent angesetzt und die Verpflegungsmehraufwendungen mit 6 € pro Tag berücksichtigt werden konnten.
Unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte versteht man eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer regelmäßig aufsucht, d. h. mindestens einmal pro Woche, und der der Arbeitnehmer zugeordnet ist.
Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, wenn er diese immer wieder in bestimmten Abständen aufsucht.
Die 13 Filialen waren keine regelmäßigen Arbeitsstätten des Bankkaufmanns, weil seine Tätigkeit derart aufgesplittert war, dass sie fast schon einer Einsatzwechseltätigkeit entsprach.
Der Bankkaufmann konnte sich überhaupt nicht auf seinen Einsatzort einstellen und seine Fahrtkosten weder durch Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft oder den Erwerb einer Monatskarte mindern. Denn er erfuhr immer erst morgens, wo er tagsüber arbeiten sollte.
Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist der Bundesfinanzhof (BFH) bisher nur ausgegangen, wenn fünf bis acht verschiedene Arbeitsstätten angefahren worden sind. Insgesamt fehlt es im Streitfall an der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.
Hinweis: Die Entscheidung ist relevant für Arbeitnehmer, die in verschiedenen Betriebseinrichtungen ihres Arbeitgebers eingesetzt werden wie z. B. sog. Springer der Personalreserve oder Filialberater, die diverse Filialen aufsuchen müssen. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, unter welchen Voraussetzungen eine Filiale/Niederlassung etc. noch als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann. Bislang wurden regelmäßige Arbeitsstätten in folgenden Fällen angenommen:
Rettungsassistent des DRK, der an fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt ist;
Busfahrer, der seinen Bus jeweils an verschiedenen Depots abholt;
Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der täglich fünf bis acht Filialen besucht;
Erzieherin, die in vier Kindergärten eingesetzt wird;
District-Managerin, die in 15 Filialen tätig wird.
Das FG hat die Revision zugelassen, so dass möglicherweise noch eine Revision eingelegt wird und der Bundesfinanzhof über den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bei sog. „Springern“ entscheiden muss.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.4.2011 – 3 K 169/10
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