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Keine letztwillige Schiedsanordnung für Streitigkeiten über Ausgleichungsansprüche

Erbrecht, Fachinfos

Nach §  1030 Absatz 1 S. 1 ZPO kann grundsätzlich jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gemäß § 1066 ZPO können Schiedsgerichte auch aufgrund letztwilliger oder anderer nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügung angeordnet werden, die in gesetzlicher Weise angeordnet wurde, berufen sein.

Ein Erblasser kann allerdings nicht durch letztwillige Verfügung wirksam anordnen, dass ein Streit über einen Ausgleichsanspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist.

Nach  § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften des 10. Buchs der ZPO (§§  1025-1065 ZPO) entsprechend. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine Streitigkeit nur dann durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden kann, wenn dies gesetzlich statthaft ist.

Mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ nimmt  § 1066 ZPO jedenfalls auf die für die Testamentserrichtung geltenden Formanforderungen Bezug. Danach ist die Bestimmung des § 1031 ZPO über die Formerfordernisse einer Schiedsvereinbarung auf die Anordnung eines Schiedsgerichts durch letztwillige Verfügung nicht anwendbar. Die für eine testamentarische Schiedsklausel geltenden Formanforderungen richten sich vielmehr nach den Vorschriften des materiellen Rechts, also nach §§ 2231-2252 BGB.

LG Duisburg, Zwischenutteil v. 17.12.2021, 4 O 192/20

3. März 2022/von Ulrike Fuldner
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