Keine gemeinsame Versicherung der Geschäftsführer bei Anmeldung ihrer Bestellung zum Handelsregister
Die Versicherung eines GmbH-Geschäftsführers, dass seiner Bestellung keine Bestellungshindernisse durch ein Berufsverbot und eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten entgegenstehen, muss jeder Geschäftsführer einzeln für sich selbst abgeben. Eine gemeinsam von zwei Geschäftsführern abgegebene Versicherung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
OLG München, Beschluss v. 17.5.2018 – 31 Wx 166/18
Hinweis: Ist ein Geschäftsführer vor mehr als fünf Jahren wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden, hindert dies seine Bestellung zum Geschäftsführer nicht. Gibt der Geschäftsführer aber in der Versicherung an, „niemals“ wegen einer Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG verurteilt worden zu sein, ist die Versicherung falsch und die Bestellung kann nicht im Handelsregister eingetragen werden
OLG Oldenburg, Beschluss v. 3.4.2018 – 12 W 39/18