Keine Geltung eines umfassenden vertraglichen Wettbewerbsverbots für Gesellschafter nach Austritt
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH im Lichte von Art. 12 Abs. einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme danach einem gegen GG§ 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.
OLG Nürnberg, Urteil v. 14.10.2020, 12 U 1440/20